AGB

Sigma PlantFinder Limited

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Waren 

Der Kunde wird insbesondere auf die Regelungen Ziffer 7 (Qualität), Ziffer 10 (Haftungsbeschränkung), Ziffer 11 (Kündigung) hingewiesen.

1.    Dolmetschen

1.1    Definitionen: 

Geschäftstag: ein Tag außer Samstag, Sonntag oder Feiertag in England, an dem die Banken in London geöffnet sind.

Öffnungszeiten: der Zeitraum von 9.00 bis 5.00 Uhr (GMT) an jedem Geschäftstag.

Bedingungen: die in diesem Dokument dargelegten Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gemäß Abschnitt 13.4.

Vertrag: der Vertrag zwischen Sigma und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.

Kunde: die Person oder Firma, die die Waren von Sigma kauft.

Lieferort: hat die in Klausel 4.3 angegebene Bedeutung.

Höhere Gewaltereignis: ein Ereignis, Umstand oder Grund, der außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegt.

Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder Teile davon).

Auftrag: die Bestellung der Waren durch den Kunden, wie in der Annahme des Angebots von Sigma durch den Kunden dargelegt. 

Spezifikation: jegliche Spezifikationen für die Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, Fotografien, die zwischen dem Kunden und Sigma schriftlich vereinbart wurden. 

Sigma: die Firma Sigma Plantfinder Limited, registriert in England und Wales unter der Firmennummer 09106588 mit Sitz in Middlesbrough Road, Middlesbrough, TS6 6LZ.

1.2    Interpretation: 

(A)    Unter einer Person sind auch natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. 

(B)    Ein Verweis auf eine Partei schließt deren persönliche Vertreter, Rechtsnachfolger und zulässige Zessionare mit ein.

(C)    Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung ist ein Verweis auf die geänderte oder neu erlassene Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung umfasst alle untergeordneten Gesetze, die im Rahmen dieses Gesetzes oder dieser Gesetzesbestimmung erlassen wurden.

(D)    Sämtliche Wörter, die den Begriffen „einschließlich“, „umfassen“, „insbesondere“, „beispielsweise“ oder ähnlichen Ausdrücken folgen, sind als beispielhaft zu verstehen und schränken die Bedeutung der diesen Begriffen vorangehenden Wörter nicht ein.

(E)    Ein Verweis auf die Schriftform oder „schriftlich“ schließt Fax, nicht jedoch E-Mail aus.

2.    Vertragsgrundlagen

2.1    Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder einbeziehen möchte oder die durch Gesetz, Handelsbrauch, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind (einschließlich aller Bedingungen, die der Kunde im Rahmen einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder eines anderen Dokuments anzuwenden beabsichtigt). 

2.2    Der Kunde verzichtet auf sämtliche Rechte, die er andernfalls haben könnte, wenn er sich auf Bedingungen berufen würde, die auf Dokumenten des Kunden vermerkt, mit diesen geliefert oder in diesen Dokumenten enthalten sind und die im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen.

2.3    Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Erwerb der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. 

2.4    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bedingungen der Bestellung und alle geltenden Spezifikationen vollständig und richtig sind.

2.5    Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn die in der von Sigma ausgestellten schriftlichen Pro-forma-Rechnung angegebene, nicht rückzahlbare Anzahlung vollständig und als frei verfügbare Mittel bei Sigma eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt und an diesem Datum tritt der Vertrag in Kraft.

2.6    Jedes Angebot wird auf der Grundlage abgegeben, dass kein Vertrag zustande kommt, bis Sigma die nicht erstattungsfähige Anzahlung, die in der von Sigma ausgestellten Pro-forma-Rechnung angegeben ist, vollständig und in frei verfügbaren Mitteln erhält. Jedes Angebot ist nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab seinem Datum gültig, sofern Sigma es nicht zuvor zurückgezogen hat.

3.    Shop

3.1    Menge und Beschreibung der Waren müssen in der Pro-forma-Rechnung angegeben sein.

3.2    Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nach der Lieferung nicht unter Verletzung der britischen Sanktionsregelungen gemäß dem Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018 und anderer britischer Gesetze wie der Export Control Order 2008 und dem Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzsanktionen und Handelssanktionen, zu verkaufen und/oder zu übertragen.  

4.    Lieferung

4.1    Die Lieferung erfolgt erst, wenn Sigma alle ihr geschuldeten Beträge in Bezug auf Folgendes vollständig (in bar oder als frei verfügbare Zahlungsmittel) erhalten hat:

(A)    die Waren; und

(B)    alle anderen Beträge, die Sigma aus irgendeinem Grund vom Kunden geschuldet sind oder werden.

4.2    Sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde die Waren abholt, wird Sigma

(A)    veranlassen, dass der von ihm beauftragte Spediteur die Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen von den Parteien vereinbarten Ort liefert oder, sofern kein solcher Ort angegeben ist, an den Geschäftssitz des Kunden (Lieferort);

(B)    für den geeigneten Transport und die Lieferung der Waren zum Lieferort auf Kosten des Kunden und zu einem dem Kunden schriftlich mitgeteilten Zeitpunkt sorgen; 

4.3    Sofern zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, stellt Sigma (oder der von ihr beauftragte Spediteur) dem Kunden gegebenenfalls die erforderlichen Exportdokumente zur Verfügung.

4.4    Gegebenenfalls (beispielsweise wenn der Kunde den Versand organisiert) wird der Kunde unverzüglich einen Nachweis über den Export der Waren an Sigma senden.

4.5    Die Lieferung gilt mit Eintreffen der Ware am Lieferort als abgeschlossen.

4.6    Alle angegebenen Liefertermine sind nur ungefähre Angaben und der Lieferzeitpunkt ist nicht von entscheidender Bedeutung. Sigma haftet nicht für Lieferverzögerungen der Waren, gleich welcher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verzögerungen durch Versand- und Transportunternehmen, ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, Sigma angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu erteilen, die für die Lieferung der Waren relevant sind.

4.7    Der Kunde stellt am Lieferort auf eigene Kosten ausreichende und geeignete Ausrüstung und Arbeitskräfte zum Be- und Entladen der Waren bereit.

4.8    Sigma kann die Lieferung der Waren in einer oder mehreren Teillieferungen vornehmen. Eine Lieferverzögerung oder ein Mangel bei einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung der anderen Teillieferung. 

4.9    Nimmt der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung von Waren nicht an, obwohl Sigma ihn darüber informiert hat, dass die Waren zur Lieferung bereit stehen, oder kann Sigma die Waren nicht rechtzeitig liefern, weil der Kunde keine entsprechenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen vorgelegt hat oder der Kunde die Waren gegebenenfalls nicht vom Lieferort abholt, gilt Folgendes:

(A)    das Risiko für die Waren geht auf den Kunden über (einschließlich für Verlust oder Beschädigung, die durch Fahrlässigkeit von Sigma verursacht wurden);

(B)    Die Waren gelten als geliefert; und

(C)    Sigma kann die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung lagern, wobei der Kunde für alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lagerung, Versicherung und Erhöhung der Frachtkosten) haftet.

4.10    Wenn der Kunde 10 (zehn) Werktage nach dem Tag, an dem Sigma den Kunden benachrichtigt hat, dass die Waren zur Lieferung und/oder Abholung bereit stehen, die tatsächliche Lieferung der Waren nicht angenommen oder sie vom Lieferort abgeholt hat, kann Sigma die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen und, nach Abzug angemessener Lagerkosten, zusätzlicher Frachtkosten, Steuern, Zölle, Verkaufskosten und aller anderen damit verbundenen Zusatzkosten, dem Kunden alles in Rechnung stellen, was den Preis der Waren übersteigt, bzw. ihm alles in Rechnung stellen, was unter dem Preis der Waren liegt.

4.11    Unter bestimmten Lieferumständen muss Sigma möglicherweise eine rückzahlbare Exportbürgschaft erheben.

5. Nichtlieferung und Verzug

5.1    Die von Sigma beim Versand ab Geschäftssitz von Sigma erfasste Warenlieferung gilt als schlüssiger Beweis dafür, dass der Kunde die Waren bei Lieferung erhalten hat, sofern der Kunde nicht schlüssig das Gegenteil beweisen kann.

5.2    Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen haftet Sigma nicht für direkte, indirekte oder Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Einschränkung reine wirtschaftliche Verluste, entgangene Gewinne, Geschäftsverluste, Wertminderung des Geschäftswerts und ähnliche Verluste), Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben, die direkt oder indirekt durch eine Verzögerung bei der Lieferung der Waren (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit von Sigma verursacht wurde) entstehen, noch berechtigt eine Verzögerung den Kunden zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

5.3    Sigma übernimmt keine Haftung für die Nichtlieferung der Waren, sofern diese Nichtlieferung auf ein Ereignis höherer Gewalt oder auf das Versäumnis des Kunden zurückzuführen ist, Sigma angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu erteilen, die für die Bereitstellung der Waren relevant sind.

5.4    Sigma haftet nicht für die Nichtlieferung von Waren (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit von Sigma verursacht wurde), es sei denn, der Kunde benachrichtigt Sigma schriftlich über die Nichtlieferung innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum, an dem er die Waren unter normalen Umständen erhalten hätte.

5.5    Jegliche Haftung von Sigma wegen Nichtlieferung der Waren beschränkt sich auf den Ersatz der Waren durch Waren gleichen oder ähnlichen Werts innerhalb einer angemessenen Frist oder die Ausstellung einer Gutschrift über den anteiligen Vertragspreis gegen eine für diese Waren ausgestellte Rechnung.

6.    Import- und Exportlizenzen

6.1    Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie andere Genehmigungen in Bezug auf die Waren einzuholen. Falls Sigma dies verlangt, muss der Kunde Sigma diese Genehmigungen und Genehmigungen vor der jeweiligen Lieferung zur Verfügung stellen.

7. Qualität

7.1    Soweit möglich, wird dem Kunden vor Vertragsabschluss eine angemessene Gelegenheit gegeben, die Waren zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung akzeptiert der Kunde hiermit die Waren in ihrem zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden Zustand. Erfolgt keine Prüfung, akzeptiert der Kunde hiermit die Waren in ihrem bestehenden Zustand.  

7.2    Sigma gewährleistet (vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen), dass die Waren bei Lieferung am Lieferort unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Preises und ihres gebrauchten Zustands von zufriedenstellender Qualität im Sinne des Sale of Goods Act 1979 und des Consumer Rights Act 2015 sind.

7.3    Sigma gewährleistet (vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen), dass, wenn Sigma an den Waren Wartungsarbeiten durchführt, diese Wartungsarbeiten gemäß den empfohlenen Verfahren und in zufriedenstellender Qualität durchgeführt werden.

7.4    Sofern im Vertrag nichts anderes angegeben oder zwischen Sigma und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde, übernimmt Sigma (vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen) keine Gewährleistung hinsichtlich der aufgezeichneten Kilometerstände von Waren.

7.5    Sigma haftet nicht für die Verletzung einer der Garantien gemäß Abschnitt 7.2 oder 7.3, es sei denn:

(A)    der Kunde den Mangel Sigma innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung oder nachdem er den Mangel hätte entdecken müssen, schriftlich anzeigt; und

(B)    Sigma wird nach Erhalt der Mitteilung eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Waren gegeben, und der Kunde (sofern Sigma ihn hierzu auffordert) sendet die Waren auf seine Kosten an den Geschäftssitz von Sigma zurück, damit die Prüfung dort stattfinden kann.

7.6    Unbeschadet der Allgemeingültigkeit aller anderen Bestimmungen in Bedingung 7 oder der Haftungsbeschränkung in Bedingung 12 haftet Sigma nicht für die Verletzung einer der Garantien in Bedingung 7.2, wenn die Waren als gebraucht und nicht als neu verkauft werden;

(A)    dem Kunden vor Vertragsabschluss eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Waren gegeben wurde und er die Waren in ihrem zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden Zustand akzeptiert hat; oder

(B)    dem Kunden vor Vertragsabschluss eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Waren gegeben wurde, er dies jedoch versäumt hat; oder

(C)    der Kunde Sigma nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder innerhalb von 14 Tagen ab dem ersten Tag, an dem der Kunde eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Waren hatte (je nachdem, welcher Tag später liegt), schriftlich über den Mangel informiert.

7.7    Sigma haftet nicht für die Verletzung einer der Garantien gemäß Bedingung 7.2 oder Bedingung 7.3, wenn:

(A)    der Kunde diese Waren nach der Mitteilung gemäß Ziffer 7.5 oder Ziffer 7.6 weiter verwendet; oder

(B)    der Mangel entsteht, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Sigma hinsichtlich der Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Waren oder (sofern keine Anweisungen vorliegen) die guten Handelspraktiken nicht befolgt hat; oder

(C)    der Kunde die Ware ohne schriftliche Zustimmung von Sigma verändert oder repariert.

7.8    Sigma haftet nicht für die Verletzung einer der Garantien gemäß Abschnitt 7.2, wenn sich der gewöhnliche Geschäftssitz des Kunden nicht im Vereinigten Königreich befindet.

7.9    Sigma haftet nicht für einen Verstoß gegen die Garantie gemäß Ziffer 7.3, wenn der gewöhnliche Geschäftssitz des Kunden nicht im Vereinigten Königreich liegt.

7.10    Gemäß den Bedingungen 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 gilt: Wenn eine der Waren nicht den Garantien in Bedingung 7.2 entspricht, repariert oder ersetzt Sigma diese Waren (oder den defekten Teil) nach eigenem Ermessen oder erstattet den Preis dieser Waren zum anteiligen Vertragspreis, vorausgesetzt, dass der Kunde auf Verlangen von Sigma die Waren oder den defekten Teil dieser Waren auf eigene Kosten an Sigma zurücksendet.

7.11    Vorbehaltlich der Bedingungen 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 gilt: Wenn von Sigma an den Waren durchgeführte Wartungsarbeiten nicht der Garantie in Bedingung 7.3 entsprechen, wird Sigma nach eigenem Ermessen alle Wartungsarbeiten erneut durchführen, vorausgesetzt, dass die Gesamthaftung für diese Wartungsarbeiten auf den Rechnungswert der ursprünglichen Wartung beschränkt ist.

7.12    Wenn Sigma die Bedingung 7.10 einhält, besteht keine weitere Haftung für eine Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 7.2.

7.13    Wenn Sigma Bedingung 7.11 einhält, besteht keine weitere Haftung für die Verletzung einer Garantie gemäß Bedingung 7.3.

7.14    Sofern in dieser Klausel 7 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt Sigma gegenüber dem Kunden keine Haftung im Hinblick auf die Nichteinhaltung der in den Klauseln 7.2 und 7.3 festgelegten Garantie durch die Waren.

7.15    Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 und des Consumer Rights Act 2015 implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

7.16    Diese Bedingungen gelten für sämtliche von Sigma gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.

7.17    Der Kunde erkennt an, dass die Waren „wie besehen“ und „mit allen Mängeln“ geliefert werden. Wenn die Waren gebraucht und nicht neu geliefert werden, entspricht ihr Zustand Alter, Zustand und Preis. Der Kunde muss alle notwendigen Schritte unternehmen, um vor Vertragsabschluss ausreichende Informationen über die Waren einzuholen und diese zu prüfen, um sicherzustellen, dass er über den aktuellen Zustand der Waren vollständig informiert ist.   

7.18    Der Kunde erkennt an, dass bei der Lieferung von Waren, die nicht neu sind, die Waren:

(A)    kann Änderungen erfahren haben;

(B)    enthält möglicherweise nicht alle Originalteile;

(C)    wird nicht mit einer Herstellergarantie geliefert;

(D)    entspricht möglicherweise nicht den Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften, Gesetzen und Anforderungen des jeweiligen Landes oder Gebiets, in das es geliefert und/oder verwendet wird.

7.19    Bei gebrauchten Waren (die nicht als Neuware verkauft werden) decken die im Rahmen dieser Bedingungen gewährten Garantien Folgendes nicht ab: 

(A)    unverändert sein oder Originalteile enthalten;

(B)    Einhaltung aller geltenden und/oder relevanten Gesundheits- und Sicherheitsstandards, -vorschriften, -gesetze oder -anforderungen;

(C)    für den Zweck geeignet sein;

(D)    normale Abnutzung, kosmetische Schäden oder Verschlechterung aufgrund von Alter oder Gebrauch; 

(E)    frei von Mängeln sein;

(F)    Schäden, die durch Missbrauch, Zweckentfremdung, Fahrlässigkeit, unsachgemäße Installation oder nicht autorisierte Reparaturen entstehen. 

7.20    Der Kunde muss alle notwendigen Schritte unternehmen, um vor Vertragsabschluss ausreichende Informationen über die Waren einzuholen und die Waren zu prüfen, um sicherzustellen, dass er über den aktuellen Zustand der Waren vollständig informiert ist.   

7.21    Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass alle Bediener, die die Waren verwenden, umfassend geschult sind, und Sigma übernimmt keinerlei Verantwortung und/oder Haftung für die Verwendung der Waren durch den Kunden.  

7.22    Der Kunde verpflichtet sich, Sigma von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeschäden, entgangener Gewinne, Reputationsverluste und aller Zinsen, Strafen und Rechts- und sonstigen professionellen Kosten und Aufwendungen) freizustellen, die Sigma im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen Sigma erleidet oder auf sich nimmt, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren durch den Kunden ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Todesfälle oder Personenschäden aufgrund von Fahrlässigkeit. Diese Klausel 7.22 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.  

8.    Eigentum und Risiko

8.1    Sofern nicht innerhalb angemessener Frist etwas anderes mitgeteilt wird, geht die Gefahr für die Waren nach Abschluss der Lieferung am Lieferort auf den Kunden über bzw. sobald Sigma den Kunden über die Ankunft der Waren am Lieferort benachrichtigt hat oder die Lieferung als erfolgt gilt, je nachdem, was früher eintritt.

8.2    Das Eigentums- und Nutzungsrecht an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn Sigma alle ihr vom Kunden geschuldeten Beträge in Bezug auf Folgendes vollständig (in bar oder in Form frei verfügbarer Mittel) erhalten hat:

(A)    die Waren; und

(B)    alle anderen Beträge, die Sigma aus irgendeinem Grund vom Kunden geschuldet sind oder werden.

8.3    Sigma ist berechtigt, die Zahlung für die Waren einzufordern, auch wenn das Eigentum an den Waren noch nicht von Sigma übergegangen ist.

8.4    Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem ​​Grund, bleiben die in dieser Bedingung 8 enthaltenen Rechte von Sigma (aber nicht des Kunden) bestehen.

9.    Preis und Zahlung

9.1    Der Preis der Waren entspricht dem in der Bestellung angegebenen Preis.

9.2    Vorbehaltlich der Bedingung 9.4 ist die Zahlung des Preises für die Waren in Pfund Sterling oder einer anderen von den Parteien vereinbarten Währung fällig und hat wie folgt zu erfolgen:

(A)    Ein vereinbarter Prozentsatz des in der Bestellung angegebenen Preises ist sofort nach Erhalt der Pro-forma-Rechnung von Sigma in Form einer nicht rückzahlbaren Anzahlung in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln auf ein von Sigma schriftlich benanntes Bankkonto zu zahlen.

(B)    Der Restbetrag ist zusammen mit allen weiteren Zahlungen, die der Kunde Sigma im Rahmen des Vertrags schuldet, innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung durch Sigma an den Kunden in voller Höhe und mit frei verfügbaren Mitteln auf ein von Sigma schriftlich benanntes Bankkonto zu zahlen.

9.3    Die Waren bleiben zum Verkauf, bis Sigma die gemäß Bedingung 9.2(a) zu leistende, nicht rückzahlbare Anzahlung vollständig und in frei verfügbaren Mitteln erhalten hat. 

9.4    Der Zahlungstermin ist von entscheidender Bedeutung. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn Sigma die verfügbaren Mittel erhalten hat.

9.5    Gemäß Ziffer 9.6 werden sämtliche gemäß dem Vertrag an Sigma zu leistenden Zahlungen ungeachtet anderslautender Bestimmungen bei Beendigung des Vertrags sofort fällig.

9.6    Sobald die nicht rückzahlbare Anzahlung vom Kunden bezahlt wurde, kommt der Vertrag zustande. Der Vertrag kann vom Kunden nicht mehr gekündigt werden und der gesamte Restbetrag des vereinbarten Preises, alle anderen im Rahmen des Vertrags fälligen Zahlungen und alle anderen Beträge, die Sigma vom Kunden aus irgendeinem Grund geschuldet sind oder werden, bleiben gemäß 9.2(b) fällig und zahlbar.

9.7    Falls der Kunde diese Geschäftsbedingungen, einschließlich der Zahlung des Restpreises gemäß Bedingung 9.2(b) und Bedingung 9.6, nicht erfüllt, behält sich Sigma das Recht vor, den Vertrag zu kündigen. Die Waren werden in diesem Fall als aufgegeben betrachtet und alle nicht erstattungsfähigen Anzahlungen, gezahlten Preise und sonstigen Zahlungen des Kunden in Bezug auf den Vertrag verfallen.

9.8    Die gemäß Bedingung 9.2(a) zu leistende Anzahlung ist nicht erstattungsfähig, außer in dem Fall, dass Sigma aufgrund von Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Sigma liegen, nicht in der Lage ist, die Waren gemäß der Bestellung zu liefern. In einem solchen Fall erstattet Sigma dem Kunden die Anzahlung vollständig innerhalb von 30 Tagen, nachdem Sigma den Kunden über die Stornierung der Bestellung benachrichtigt hat.

9.9    Sigma kann den Preis der Waren durch Benachrichtigung des Kunden jederzeit 7 Werktage vor der Lieferung erhöhen, um etwaige Kostensteigerungen der Waren zu berücksichtigen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

(A)    sämtliche Faktoren außerhalb der Kontrolle von Sigma (einschließlich Wechselkursschwankungen, Steuer- und Abgabenerhöhungen und Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten, Frachtkosten und Versicherungen);

(B)    jegliche Aufforderung des Kunden, die Liefertermine, Mengen oder Arten der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder 

(C)    jegliche Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden oder das Versäumnis des Kunden, Sigma angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird. 

9.10    Der Preis der Ware: 

(A)    schließt Beträge in Bezug auf Mehrwertsteuer (MwSt.) oder andere anwendbare Steuern wie Verkaufssteuer, Waren- und Dienstleistungssteuer, Verbrauchsteuern, Zölle oder ähnliche Steuern oder Abgaben in den jeweiligen Rechtsräumen aus, die der Kunde zusätzlich zum geltenden Satz an Sigma zu zahlen hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Rechnung; und

(B)    exklusive der Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

9.11    Wenn der Kunde eine gemäß dem Vertrag fällige Zahlung an Sigma nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, muss der Kunde, ohne Einschränkung der Rechtsmittel von Sigma gemäß Klausel 9, Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zahlen, unabhängig davon, ob vor oder nach dem Urteil. Zinsen gemäß dieser Klausel 9.10 fallen täglich in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England an, jedoch in Höhe von 4 % p. a. für alle Zeiträume, in denen dieser Basiszinssatz unter 0 % liegt. Sigma behält sich das Recht vor, Zinsen gemäß dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 zu fordern.

9.12    Alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge sind vollständig und ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Preisnachlass, Minderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme von Abzügen oder Einbehalten von Steuern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) zu zahlen, es sei denn, der Kunde verfügt über einen gültigen Gerichtsbeschluss, wonach Sigma einen Betrag in Höhe des entsprechenden Abzugs an den Kunden zu zahlen hat.

10    Haftungsbeschränkung

10.1    Die Beschränkungen und Ausschlüsse in dieser Klausel spiegeln den Versicherungsschutz wider, den Sigma vereinbaren konnte, und der Kunde ist dafür verantwortlich, seine eigenen Vorkehrungen zum Versichern einer etwaigen überschüssigen Haftung zu treffen.

10.2    Verweise auf die Haftung in dieser Klausel 10 umfassen jede Art von Haftung, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, einschließlich der Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), falscher Darstellung, Rückerstattung oder aus anderen Gründen.

10.3    Vorbehaltlich der Bedingungen 4, 5 und 7 legen die folgenden Bestimmungen die gesamte finanzielle Haftung von Sigma (einschließlich jeglicher Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Kunden in Bezug auf Folgendes fest:

(A)    jeglichen Verstoß gegen diese Bedingungen;

(B)    jegliche Nutzung oder Weiterverkauf der Waren oder eines Produkts, das die Waren enthält, durch den Kunden; und

(C)    jegliche Darstellung, Aussage oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung, einschließlich Fahrlässigkeit, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergibt.

10.4    Alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bedingungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert sind (mit Ausnahme der Bedingungen, die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 enthalten sind), sind im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag ausgeschlossen.

10.5    Nichts in diesen Bedingungen schließt eine Haftung von Sigma für Folgendes aus oder beschränkt sie:

(A)    Tod oder Personenschaden aufgrund von Fahrlässigkeit;

(B)    Betrug oder betrügerische Falschdarstellung; 

(C)    Verstoß gegen die Bedingungen des Abschnitts 12 des Sale of Goods Act 1979; 

(D)    gemäß Abschnitt 2(3) des Verbraucherschutzgesetzes von 1987; oder

(E)    jegliche Haftung, die gesetzlich nicht beschränkt werden kann.

10.6    Vorbehaltlich der Klauseln 10.4 und 10.5 ist die Gesamthaftung von Sigma gegenüber dem Kunden auf den Vertragspreis beschränkt. 

10.7    Vorbehaltlich der Klauseln 10.4 und 10.5 ist die Haftung von Sigma für folgende Arten von Verlusten vollständig ausgeschlossen:

(A)    entgangener Gewinn;

(B)    Umsatz- oder Geschäftsverlust;

(C)    Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;

(D)    Verlust von erwarteten Einsparungen;

(E)    Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;

(F)    Verlust oder Beschädigung des Geschäftswerts; und

(G)    indirekter oder Folgeschaden.

10.8    Diese Klausel 10 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

11    Kündigung 

11.1    Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Sigma diesen Vertrag ohne Haftung gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn:

(A)    der Kunde eine wesentliche Verletzung einer der Vertragsbedingungen begeht und (sofern eine solche Verletzung behebbar ist) diese Verletzung nicht innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung an die entsprechende Partei behebt; 

(B)    der Kunde unternimmt Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, einer vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer Sanierung aus Zahlungsgründen), mit der Erlangung eines Moratoriums, mit der Abwicklung (ob freiwillig oder auf Anordnung des Gerichts, es sei denn zum Zweck einer Sanierung aus Zahlungsgründen), mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters für sein Vermögen oder mit der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit oder, falls die Schritte oder Maßnahmen in einer anderen Rechtsordnung unternommen werden, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der jeweiligen Rechtsordnung; 

(C)    der Kunde wird insolvent oder trifft mit seinen Gläubigern einen Vergleich oder eine Vereinbarung oder ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die ein Insolvenzantrag gestellt wird oder die in Liquidation geht oder ihre Geschäfte unter einem Verwalter, Konkursverwalter, Geschäftsführer oder Liquidator führt oder einen Plan oder eine Vereinbarung zugunsten ihrer Gläubiger oder eines von ihnen eingeht.

(D)    Es liegen Umstände vor oder treten ein, die nach vernünftiger Auffassung von Sigma die Erfüllung oder die Fähigkeit oder Absicht des Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen aus dem Vertrag wesentlich und nachteilig beeinflussen;

(E)    der Kunde seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt, mit der Einstellung droht, einstellt oder mit der Einstellung droht; oder

(F)    Die finanzielle Lage des Kunden verschlechtert sich derart, dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass seine Fähigkeit zur Erfüllung der Vertragsbedingungen gefährdet ist.

11.2    Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Sigma die Bereitstellung der Waren im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und Sigma aussetzen, wenn beim Kunden eines der in Klausel 11.1(b) bis Klausel XNUMX. ... 11.1 (f)oder Sigma begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine dieser Verpflichtungen für den Kunden in Kürze gelten wird, oder wenn der Kunde einen gemäß diesem Vertrag fälligen Betrag nicht am Fälligkeitstermin bezahlt.

11.3    Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Sigma den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag nicht am Fälligkeitstag bezahlt und mindestens sieben Tage nach der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung in Verzug bleibt.

11.4    Bei Kündigung des Vertrags aus irgendeinem Grund ist der Kunde verpflichtet, Sigma unverzüglich sämtliche ausstehenden unbezahlten Rechnungen sowie Zinsen zu begleichen. Für gelieferte Waren, für die jedoch keine Rechnung vorgelegt wurde, ist Sigma verpflichtet, eine Rechnung vorzulegen, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu begleichen ist.

11.5    Bei Kündigung des Vertrags durch eine der Parteien und aus beliebigem Grund:

(A)    der Kunde verliert jegliche gemäß diesen Bedingungen an Sigma gezahlte Anzahlung;

(B)    die Waren bleiben Eigentum von Sigma;

(C)    Sigma behält sich das Recht vor, zusätzlich zu den bereits erhaltenen Anzahlungen eine Stornogebühr zu erheben;

(D)    die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Fortführung aller ausdrücklich oder stillschweigend über die Kündigung hinaus geltenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

11.6    Alle Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Beendigung des Vertrags in Kraft treten oder in Kraft bleiben sollen, bleiben weiterhin voll wirksam.

12. Höhere Gewalt

Sigma behält sich das Recht vor, den Liefertermin zu verschieben oder den Vertrag zu stornieren oder die Menge der vom Kunden bestellten Waren zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Kunden), wenn Sigma an der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gehindert ist oder sich diese verzögert, und zwar aufgrund von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Sigma liegen. Dazu gehören, ohne Einschränkung, höhere Gewalt, Regierungsmaßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Terrorakte, Proteste, Aufruhr, innere Unruhen, Feuer, Explosionen, Überflutungen, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft einer der Parteien betreffen oder nicht), Beschränkungen oder Verzögerungen bei den Transportunternehmen oder die Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung von ausreichenden oder geeigneten Materialien. Wenn das betreffende Ereignis über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tagen andauert, ist der Kunde jedoch berechtigt, Sigma schriftlich von der Kündigung des Vertrags in Kenntnis zu setzen.

13. Allgemeines

13.1    Abtretung und sonstige Geschäfte.

(A)    Sigma kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, in Treuhand geben oder auf sonstige Weise damit verfahren.

(B)    Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sigma keine seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, in Treuhand geben oder in sonstiger Weise damit verfahren.

13.2 Vertraulichkeit.

(A)    Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Vermögenswerte, Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist in Klausel 13.2(b) gestattet.

(B)    Jede Partei kann vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegen:

(I)    an ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, die diese Informationen kennen müssen, um die Rechte der Partei auszuüben oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, denen sie vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 13.2 einhalten; und

(Ii)    wie es gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(C)    Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu anderen Zwecken verwenden als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.

13.3 Gesamte Vereinbarung.

(A)    Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

(B)    Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss des Vertrags nicht auf eine Aussage, Erklärung, Zusicherung oder Garantie (ob gutgläubig oder fahrlässig abgegeben) verlässt, die nicht im Vertrag enthalten ist. Jede Partei stimmt zu, dass sie aufgrund einer Aussage im Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen gutgläubiger oder fahrlässiger Falschdarstellung oder fahrlässiger Falschaussage hat.

13.4 Variation. Änderungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet sind.

13.5 Verzicht

(A)    Der Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und stellt keinen Verzicht auf spätere Rechte oder Rechtsbehelfe dar. 

(B)    Eine Verzögerung oder Unterlassung der Ausübung bzw. die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar und verhindert oder beschränkt auch nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs. 

13.6 Salvatorische Klausel. Wenn eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrags ungültig, gesetzeswidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, gilt sie als gestrichen, die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des restlichen Vertrags bleibt davon jedoch unberührt. Wenn eine Bestimmung des Vertrags gemäß dieser Klausel 11.6 als gestrichen gilt, verhandeln die Parteien in gutem Glauben, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die das beabsichtigte kommerzielle Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich erreicht.

13.7 Hinweise.

(A)    Alle Mitteilungen zwischen den Parteien bezüglich des Vertrags müssen schriftlich erfolgen und persönlich zugestellt oder per vorausbezahlter First-Class-Post bzw. per Fax oder E-Mail versandt werden:

i.    im Falle von Mitteilungen an Sigma an deren Geschäftssitz oder an die dem Kunden von Sigma bekannt gegebene geänderte Adresse; oder 

ii.    (im Falle von Mitteilungen an den Kunden) an die in einem zum Vertrag gehörenden Dokument angegebene Adresse des Kunden oder an eine andere Adresse, die Sigma vom Kunden mitgeteilt wird.

(B)    Mitteilungen gelten als zugegangen:

i.    bei Versand per frankierter First-Class-Post zwei Tage (Samstage, Sonntage sowie Bank- und Feiertage ausgenommen) nach der Aufgabe (der Tag der Aufgabe ist nicht mitgerechnet); oder

ii.    bei persönlicher Übergabe am Tag der Übergabe; oder

iii.    Bei Übermittlung per Telefax oder E-Mail an einem Werktag vor 4.00 Uhr mit dem Sendezeitpunkt, ansonsten am nächsten Werktag.

13.8 Rechte Dritter. 

Der Vertrag begründet keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 zur Durchsetzung einer Bestimmung des Vertrags.

13.9    Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder Abschluss ergeben, unterliegen dem Recht Englands und von Wales und werden entsprechend ausgelegt.

13.10    Gerichtsbarkeit. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Gerichtsbarkeit haben, um alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) beizulegen, die sich aus dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder Abschluss ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.


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